BayObLG - Beschluss vom 04.07.2001
3Z BR 143/01
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 350
Vorinstanzen:
Traunstein 4 T 399/01 ,
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 777/00

Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 143/01

DRsp Nr. 2001/11141

Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

»Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen, den Regelstundensatz des für einen nicht mittellosen Betroffenen bestellten Betreuers zu erhöhen, können vorliegen, wenn der Betreuer für den Betroffenen gegen Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt, Rentenversicherungsträger) vorgehen musste. Die insoweit entfaltete Betreuertätigkeit muss einen konkreten Bezug zum Abrechnungszeitraum aufweisen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 31 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte für die vermögende Betroffene einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer. Der Aufgabenkreis umfasst seit der Verlängerung der Betreuung am 18.8.2000 Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrags. Hinsichtlich der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt.