Die Beschwerde des Antragstellers wird dem Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zur Prüfung der Abhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG übersandt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in der Ukraine ergangenen Adoptionsentscheidung.
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