Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung einer ärztlichen Sachverständigen und des Betroffenen mit Beschluß vom 14.09.1999 (Bl. 316 d. A.) die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus bis zum 14.09.2000 genehmigt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger und des Betroffenen durch die Berichterstatterin mit dem angefochtenen Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 328 f. d. A.), den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 S. 1, 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
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