OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2004
11 WF 138/03
Normen:
ZPO § 87 Abs. 2 ; ZPO § 323 ; BGB § 826 ; BGB § 1608 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1656
OLGReport-Hamm 2004, 133
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 91/03

Erforderlicher Vortrag des Unterhaltsberechtigten für Schlüssigkeit einer Abänderungsklage; wesentliche Änderung der Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 11 WF 138/03

DRsp Nr. 2004/2051

Erforderlicher Vortrag des Unterhaltsberechtigten für Schlüssigkeit einer Abänderungsklage; wesentliche Änderung der Verhältnisse

»Im Rahmen einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann nicht mit dem Wegfall mietfreien Wohnens begründet werden, wenn das Vorurteil zwar von mietfreiem Wohnen ausgegangen ist, Unterhalt aber in einer Gesamtwürdigung und -berechnung deshalb nicht zugesprochen wurde, weil der angemessene Unterhalt durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden konnte. Der Unterhaltsberechtigte muss in einem solchen Fall, um eine Abänderungsklage schlüssig zu machen, zur Entwicklung seines Vermögens seit Erlass des Vorurteils und zur Möglichkeit, daraus Miete zahlen zu können, vortragen.«

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 2 ; ZPO § 323 ; BGB § 826 ; BGB § 1608 ;

Entscheidungsgründe:

1)