Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn -
Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 EUR festgesetzt.
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