Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die am 03.08.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 (Bl. 78ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 (Bl. 71ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 28.04.2009 (Bl. 51ff PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09.04.2009 (Bl. 46f PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich Mehrwertsteuer abgelehnt hat.
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