Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 -
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
I.
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