1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.12.2014 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller 3.011,80 € zu bezahlen.
Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung der Antragsgegnerin wegen einer Forderung in Höhe von 5.280 € aus Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 23.12.2013 bis einschließlich November 2014.
2. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin 8/10 und der Antragsteller 2/10.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 3.793,80 € festgesetzt.
I.
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