Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Großmutter ihren Enkelinnen A und B zu Ostern, Weihnachten und zu den jeweiligen Geburtstagen der Kinder Briefe schreiben und Geschenke übersenden darf.
Im Übrigen wird der Umgang der Beteiligten zu 4 (Großmutter) mit A und B bis zum 30.06.2018 ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 4 auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 4 (im Folgenden: Großmutter) begehrt Umgang mit ihren Enkelinnen A und B.
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