Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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