Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22 Dezember 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 07. Dezember 2016 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 21.729,11 Euro festgesetzt.
Zugleich wird der Wert für das Scheidungsverfahren erster Instanz in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zum Verfahrenswert vom 7. Dezember 2016 festgesetzt auf 21.729,11 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten haben am 04. Oktober 2012 geheiratet. Davor verband beide eine über 30 Jahre andauernde Freundschaft. Die Eheleute haben mit Urkunde der Notarin ######### vom 05. November 2012 zu deren UR-Nr. ##### den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
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