OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.01.2015
10 WF 970/14
Normen:
BGB § 1887; BGB § 1915;
Fundstellen:
FamRB 2015, 171
FamRZ 2016, 392
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 1770/09

Entlassung eines einem Verein angehörenden Pflegers und Bestellung der Pflegemutter als Pflegerin

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 10 WF 970/14

DRsp Nr. 2015/1273

Entlassung eines einem Verein angehörenden Pflegers und Bestellung der Pflegemutter als Pflegerin

Jedenfalls wenn der Mitarbeiter eines Vereins im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Vergütungsfragen zum Pfleger bestellt wurde, ist für die Entlassung des Pflegers § 1887 BGB anzuwenden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Jugendamts und die Anschlussbeschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 26.06.2014 abgeändert.

2.

Herr B. sowie Frau ... und Frau ... als Mitarbeiter der C. Jugendfürsorge e.V. werden als Pfleger bzw. Ersatz-Pfleger entlassen.

3.

Zum Pfleger wird bestimmt:

Frau F., ...

4.

Die Beschwerde der Pflegemutter F. wird verworfen.

5.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

6.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

7.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1887; BGB § 1915;

Gründe

I.