Einwilligung eines Betreuten in seine Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung
BayObLG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 15/96
DRsp Nr. 1996/22810
Einwilligung eines Betreuten in seine Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung
»1. Ein Betreuter kann rechtswirksam in seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung einwilligen. Voraussetzung ist, daß er mit natürlichem Willen die Tragweite der Maßnahme zu erfassen vermag. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, bedarf es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht.«