Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 11.05.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Güterrechtsregisters - Köln vom 26.04.2017 und die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 19.05.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Güterrechtsregisters - Köln vom 11.05.2017 - beide 43 GR 1966 - werden zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.
2.Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. wird abgelehnt.
1.
Die beiden in Bari (Italien) geborenen Beteiligten hatten am 12.05.1977 in L die Ehe geschlossen (Bl. 3, 4).
Am 07.05.1993 schlossen sie vor dem italienischen Generalkonsul in L eine mit "CONVENZIONE MATRIMONIALE DI SEPARAZIONE DIE BENI" überschriebene Vereinbarung, nach welcher jedem von ihnen an den Sachen, die er während der Ehe erwirbt, das ausschließliche Eigentum verbleiben solle (Bl. 5, 6).
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