Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. - Kindesvater - wird der Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die unter Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung, sich unverzüglich mit dem Jugendamt - Kinderschutz - in Verbindung zu setzen, entfällt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 2.500,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern des am 17.9.2001 geborenen Kindes B. Die Ehe ist bereits seit mehreren Jahren geschieden. Die Kindeseltern streiten intensiv um die elterliche Sorge und den Umgang.
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