OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2001
1 WF 93/01
Normen:
ZPO § 644 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 272
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 267/01

einstweilige Anordnung, Beschwerde; Prozeßkostenhilfe, einstweilige Anordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 WF 93/01

DRsp Nr. 2002/10779

einstweilige Anordnung, Beschwerde; Prozeßkostenhilfe, einstweilige Anordnung

»Zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen nach § 644 ZPO. (Abgrenzung zu OLG Frankfurt/M. Az: 1 WF 47/00 -)«

Normenkette:

ZPO § 644 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO verweigert worden ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil die Entscheidung zur Hauptsache nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (so OLG Ffm. 1 WF 47/00), doch sind diese Grundsätze vorliegend ausnahmsweise nicht anwendbar.