Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde ist teilweise begründet. Der bezifferte Zahlungsantrag der Stufenklage bietet in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe hinreichend Aussicht auf Erfolg und der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Prozesskosten durch Vermögenseinsatz oder aus seinem Einkommen aufzubringen.
I. Wie bereits im Beschluss des Senates vom 22.05.2007 ausgeführt, hat der Kläger ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, krank zu sein und über keine eigenen Erwerbseinkünfte zu verfügen, so dass ihm ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB gegen die Beklagte zustehen kann.
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind die hieraus möglicherweise resultierenden Ansprüche nicht in vollem Umfang auf öffentliche Leistungsträger übergegangen - zumal der Kläger zurecht darauf verweist, dass dies nur der Geltendmachung von Rückständen entgegenstünde, nicht aber dem Begehren auf Zahlung künftigen Unterhalts.
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