Das Telefax-Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2000 ist als Beschwerde anzusehen. Die Klägerin begehrt eine Überprüfung des Beschlusses im Hinblick darauf, dass der ihr von der Hinterlegungsstelle ausgezahlte Betrag in Höhe von 150000,- DM zur Zahlung der in dem Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie am 28. Januar 2000 eine Eigentumswohnung "als Altersvorsorge" erworben hat.
Die Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1, 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 569 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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