Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe beim Kläger Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte er € 8.147 an Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u.a. für 10 Monate € 6.720 Elterngeld.
Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 auf € 5.624 fest, wobei er Unterhaltsleistungen in Höhe von € 2.231 wie folgt berücksichtigte.
Jahreshöchstbetrag | € 8.130 |
Basis-KV/PV für unterhaltene Person | € 17 |
Maximal abziehbarer Betrag | € 8.147 |
Einkünfte der unterhaltenen Person | |
Bruttoarbeitslohn | € 878 |
Abzüglich Werbungskosten | € 878 |
Summe der Einkünfte | € 0 |
Bezüge der unterhaltenen Person | |
Elterngeld | € 6.720 |
Abzüglich Kostenpauschale | € 180 |
Summe Bezüge |
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