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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld (Kg) für den 1979 geborenen Sohn H (H.) des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1995.
H. wurde ab 1. August 1995 beim Forstamt N zum Forstwirt ausgebildet. Als Vergütung waren in dem Berufsausbildungsvertrag formularmäßig die tariflichen Beträge vorgesehen. Anstelle der danach für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr vorgesehenen Vergütung von 790,00 DM/Monat wurden jedoch "laut Absprache" nur 720,00 DM vereinbart, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Kg weiterhin erfüllen wollte. Die vereinbarte Vergütung für das 2. und 3. Ausbildungsjahr entsprach dem einschlägigen Tarifvertrag für Auszubildende im Ausbildungsberuf Landwirte.
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