OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.06.2000 16 UF 148/00
Normen:
BGB § 1671 (n.F.) ; FGG § 13a ; KostO § 131 Abs. 3 § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3 § 623 Abs. 2 S. 1 § 623 Abs. 5 § 623 Abs. 2 S. 2 § 623 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 339
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 9/00
Einbeziehung isoliert anhängig gemachter Familiensachen in das Scheidungsverfahren; Zulässigkeit einer Vorabentscheidung außerhalb des Scheidungsverbundes
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 16 UF 148/00
DRsp Nr. 2000/9058
Einbeziehung isoliert anhängig gemachter Familiensachen in das Scheidungsverfahren; Zulässigkeit einer Vorabentscheidung außerhalb des Scheidungsverbundes
»Isolierte Familiensachen nach § 621 Abs. 2 S. 1 - 3 ZPO, die vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens anhängig gemacht, aber noch nicht entschieden sind, werden ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kraft Gesetzes zu Folgesachen (§ 623 Abs. 2 S. 1, Abs. 5ZPO). Eine Vorabentscheidung außerhalb des Scheidungsverbundes kommt nur in den Fällen des § 623 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO in Betracht. Eine unter Verstoß hiergegen ergangene Endentscheidung unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung und Zurückverweisung zur Herstellung des Verfahrensverbundes.«
Normenkette:
BGB § 1671 (n.F.) ; FGG § 13a ; KostO § 131 Abs. 3 § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3 § 623 Abs. 2 S. 1 § 623 Abs. 5 § 623 Abs. 2 S. 2 § 623 Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
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