In dem Beschluss vom 26. November 2000 hat das Amtsgericht den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Es hat sich zur Durchführung des öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Stande gesehen, weil die Antragstellerin neben ihren inländischen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Belgien nicht geklärte Anrechte auf eine Alterspension erlangt hat und hierauf nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zugegriffen werden durfte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Amtsgericht die Höhe der belgischen Pensionsanwartschaften nicht aufgeklärt hat. Sie strebt die Durchführung des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs an.
Das nach §
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