I. Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, haben am 2. Februar 1974 miteinander die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1975, 1976 und 1978 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit 10. Oktober 1985 leben die Parteien getrennt. Auf den Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht am 29. April 1987 die Trennung der Parteien von Tisch und Bett ausgesprochen.
Am 30. März 1989 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 28. Februar 1989 haben bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (weitere Beteiligte) nach deren Auskünften vom 21. Februar 1992 und 13. August 1992 der Ehemann Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 461, 25 DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 66, 72 DM erworben.
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