OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2024
13 UF 69/23
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 38/22

Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 13 UF 69/23

DRsp Nr. 2024/7387

Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundverfahren

Die Forderung nach externer Teilung im Versorgungsausgleich stellt eine einseitige, bedingungsfeindliche Willenserklärung des Versorgungsträgers dar, da der die ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht beteiligt sind. Diese Willenserklärung kann auch erst im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden. Gemäß § 14 Abs. 4 VersausglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG hat das Gericht eine Festsetzung des von dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrags in seiner Entscheidung vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.03.2023 - 21 F 38/22 - in Ziffer 2. seines Ausspruchs im 6. Absatz abgeändert.

Der 6. Absatz - 2. f) - erhält folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der "weiteren Beteiligten zu 6"(Vers.-Nr. "X6") zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.492,76 Euro auf dessen bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die "weitere Beteiligte zu 6" wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 3.492,76 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen.