OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2013
7 UF 290/11
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 390/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zusagen auf Deputatleistungen/Energiepreisvergünstigungen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 7 UF 290/11

DRsp Nr. 2013/20068

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zusagen auf Deputatleistungen/Energiepreisvergünstigungen

Sachleistungen sind im Versorgungsausgleich nicht auszugleichen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.260,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.