Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15. November 2010 betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... (Ziffer I.1. des Beschlusstenors) abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... einen Abfindungsbetrag in Höhe von 26.578,07 €, bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. Juli 2012, auf den von der Antragsgegnerin mit der L... abgeschlossenen und unter der Nummer 78500204-01 als Altersvorsorgevertrag im Sinne des
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
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