I. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bremen vom 19.10.2016 im Tenor zu Ziffer 1., dort im 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. [...]) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.680 € festgesetzt.
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