Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. August 2010 erlassenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg (Nr. II des Tenors) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Abänderung des angegriffenen Beschlusses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
a. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner auf dem Versicherungskonto Nr. .................... bei dem Versorgungsträger ..........................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
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