Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... ohne die an sich in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).
Die nach §
Nach den von der Deutschen Rentenversicherung B... und der Rentenversicherung Bund erteilten Auskünften haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 01. Mai 1987 bis zum 30. November 2005 folgende Anwartschaften erworben:
Antragstellerin:
regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung
Bund): 2,90
angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung Bund): 182,63
insgesamt: 185,53
Antragsgegner:
regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung
B...): 87,94
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|