Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 27. April 2012 (32 F 416/11) in Ziffer 2 Absatz 2 des Tenors unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin (Versicherungsnummer: 48xx/24xxxx-xx) unterbleibt ein Wertausgleich bei der Scheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinender aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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