OLG Naumburg - Beschluß vom 28.05.1999
3 AR 10/99
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 113/99

Drittwiderspruchsklage gegen Teilungsversteigerung - Familiensache

OLG Naumburg, Beschluß vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 3 AR 10/99

DRsp Nr. 1999/7918

Drittwiderspruchsklage gegen Teilungsversteigerung - Familiensache

»Wird der Teilungsversteigerung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage entgegengehalten, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB der Antrag auf Teilungsversteigerung der Zustimmung des klagenden Ehegatten bedürfe, so ist die Drittwiderspruchsklage eine Familiensache.«

Gründe:

Für das Verfahren ist das Familiengericht zuständig, weil es sich bei dem vorgelegten Rechtsstreit um eine Familiensache im Sinne des § 621 Absatz 1 Nr. 8 ZPO handelt.

Die Rechtsnatur einer Drittwiderspruchsklage orientiert daran, welchem Rechtsgebiet das der Zwangsvollstreckung entgegengehaltene Recht zuzuordnen ist, nicht aber daran, welcher Anspruch durch die Zwangsvollstreckung realisiert werden soll. Im Falle der Drittwiderspruchsklage, mit welcher eine Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG verhindert werden soll, kommt es also darauf an, ob das der Versteigerung entgegengehaltene Recht im Familienrecht wurzelt; es ist dagegen unerheblich, daß die Auseinandersetzung einer Eigentumsgemeinschaft nach den §§ 749 Abs. 1 und 753 BGB selbst nicht familienrechtlicher Natur ist, auch wenn die Eigentümer Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind (BGH, NJW 1985, 3066, 3077).