OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2014
1 SV 1/14
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6;
Fundstellen:
FF 2014, 124
FamRZ 2014, 1481
FuR 2014, 365
NJW-RR 2014, 776
NZFam 2014, 468
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 683/13

Deliktische Ansprüche wegen Körperverletzung als Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 1 SV 1/14

DRsp Nr. 2014/12079

Deliktische Ansprüche wegen Körperverletzung als Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG

1. Seit Inkrafttreten der Regelung des § 17a Abs. 6 GVG ist auch dann nach § 17a Abs. 2 GVG zu verfahren, wenn das vom Antragsteller angerufene Familiengericht die Sache nicht für eine Familiensache hält und die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des gleichen Amtsgerichts für gegeben erachtet. Das Familiengericht hat über die fehlende Zuständigkeit durch Beschluss zu entscheiden. 2. Wenn ein inzwischen getrennt lebender Ehepartner gegen den anderen Ehepartner deliktische Ansprüche wegen einer vor der Trennung begangenen Körperverletzung geltend macht, handelt es sich um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG.

Die Verfügung des Familiengerichts vom 11.11.2013, mit welcher das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Alsfeld abgegeben wurde, wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6;

Gründe:

I.