Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für den nachehelichen Unterhalt verweigert, soweit ein höherer Betrag als 249,35 DM verlangt wird. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Senat Bezug.
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