OLG Rostock - Urteil vom 29.06.1999
3 UF 61/98
Normen:
EGBGB Art. 233 § 5 Art. 234 § 4 Abs. 4 ; FGB § 40 ; ZGB § 321 Abs. 1 ; BGB § 1374 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 887
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 108/96

DDR-Güterrecht bei Ehescheidung - Umwandlung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in Bruchteilsgemeinschaft - fiktive Auseinandersetzung - Ausgleichsanspruch - Wohnrecht an Hausgrundstück

OLG Rostock, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 3 UF 61/98

DRsp Nr. 2001/3561

DDR-Güterrecht bei Ehescheidung - Umwandlung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in Bruchteilsgemeinschaft - fiktive Auseinandersetzung - Ausgleichsanspruch - Wohnrecht an Hausgrundstück

1. Gemäß Art. 234 § 4 EGBGB wandelt sich die nach dem FGB bestehende Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in sinngemäßer Anwendung des § 39 FGB automatisch in eine Bruchteilsgemeinschaft um, wobei an die Stelle der Beendigung der Ehe in der Regel der Stichtag 3.10.1990 tritt. 2. Soweit eine besondere Vorschrift hinsichtlich des Sondereigentums der Ehegatten fehlt, ist nach dem Sinn des Art. 234 § 4 Absatz 4 EGBGB bei der fiktiven Auseinandersetzungen auch § 40 FGB entsprechend heranzuziehen, wie dies der BGH bereits für den Fall des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB entschieden hat unter Hinweis darauf, dass die Ehegatten darauf vertrauen dürfen, dass die Auseinandersetzung insgesamt nach dem bisherigen Recht erfolgt. 3. Dieses Vertrauensargument trifft auch im Fall des Art. 234 § 4 EGBGB zu. Wollte man § 40 FGB nicht anwenden, so könnte der Wertzuwachs, den das Alleineigentum eines Ehegatten bis zum 3.10.1990 während der Ehe zu verzeichnen hat, nicht ausgeglichen werden, da der Zugewinnausgleich nach BGB erst für die Zeit ab 3.10.1990 eingreift. Dieses Ergebnis entspricht weder dem FGB noch dem BGB und kann daher vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.