BVerfG - Beschluß vom 06.06.2000 (1 BvR 1125/99) - DRsp Nr. 2001/9959
BVerfG, Beschluß vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1125/99
DRsp Nr. 2001/9959
1. Die durch das BtÄndG neu geregelte Vergütung der Berufsbetreuer verstößt nicht gegen deren verfassungsmäßiges Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit oder der Berufsfreiheit.2. Allerdings müssen die Länder die Möglichkeit der Umschulung und Fortbildung von Berufsbetreuern nach § 2BVormVG ermöglichen.