I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- EURO als Geschäftsführer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.
Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|