Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zurecht hat das Landgericht hinsichtlich des Beklagten zu 1. eine Haftung aus 829 BGB, der einzigen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, verneint. Zwar hat der Beklagte zu 1. dem Kläger entsprechend den Erfordernissen des § 823 Abs. 1 BGB geschädigt, indem er ihn mit einem Stock am Auge verletzte, und ist hierfür gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, doch kann nicht festgestellt werden, dass die Billigkeit eine Haftung des Beklagten zu 1. erfordert.
Ob die Billigkeit eine Haftung erfordert, beurteilt sich nach den Gesamtumständen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten gehören.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|