BGH - Beschluss vom 10.04.2024
XII ZB 559/23
Normen:
VBVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 141 XVII 1408/22
LG Freiburg, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 183/23

BGH - Beschluss vom 10.04.2024 (XII ZB 559/23) - DRsp Nr. 2024/7725

BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen XII ZB 559/23

DRsp Nr. 2024/7725

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. November 2023 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Für den weiteren Beteiligten wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 21. Dezember 2022 bis zum 25. Mai 2023 eine weitere Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 180 € festgesetzt.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Staatskasse.

Wert: 180 €

Normenkette:

VBVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt als beruflicher Betreuer der Betroffenen die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.