AG Menden, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 286/12
OLG Hamm, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 165/13
BGH - Beschluss vom 08.07.2015 (XII ZB 56/14) - DRsp Nr. 2015/13825
BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 56/14
DRsp Nr. 2015/13825
BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3 Satz 1a) Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen.b) Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (im Anschluss an BSG FamRZ 2014, 385).
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