I. Der 1976 geborene S, der Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), war seit August 1996 bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes X arbeitslos gemeldet. Ende November 1996 teilte das Kreiswehrersatzamt Z ihm mit, dass er möglicherweise kurzfristig zum 2. Januar 1997 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden würde. Falls er bis zum 23. Dezember 1996 keine Nachricht erhalte, werde er jedoch erst zum 3. März 1997 einberufen. Einladungen des Arbeitsamtes X gemäß §
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