OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2024
9 WF 69/24
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 424/19

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 9 WF 69/24

DRsp Nr. 2024/7357

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

Gemäß § 120a Abs. 1 ZPO ist das Gericht gehalten, die getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daraufhin zu überprüfen, ob sich die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Hierbei hat der Rechtspfleger Ermessen, konkrete Angaben und ergänzende Belege anzufordern. Hierbei ist jedoch das allgemeine Übermaßverbot zu beachten, welches einer unverhältnismäßigen Ausforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verbietet. Es muss ein ausreichender Anlass gegeben sein, um weitere Nachforschungen anzustellen. Sofern der Beteiligte keine Erklärung oder eine ungenügende abgibt, hat eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Familiengericht - vom 12.03.2024 - Az.: 5 F 424/19 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe

I.