Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte Rechtsmittel muss in der Sache selbst erfolglos bleiben. Zu Recht hat der Rechtspfleger den erst mit Schriftsatz vom 6. August 2002 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung:
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