Mit Beschluß vom 30. Januar 1996 versagte das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren mit der Begründung, der Scheidungsantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 2. Februar 1996.
Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Abänderung der ergangenen Entscheidung, weil der Scheidungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hat.
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