A. Zwischen den beteiligten Eheleuten ist ein bislang einverständlich geführtes Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Eheleute beabsichtigen, einen Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung protokollieren zu lassen, der einerseits die Miteigentümergemeinschaft an dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundstück auseinandersetzt und andererseits eine abschließende Regelung zum Zugewinnausgleich enthält. Der Zugewinnausgleich ist nicht als Folgesache im vorliegenden Ehescheidungsverfahren anhängig.
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