Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus H beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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