Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu 1. und 2. auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. August 2012 bewilligt, soweit er für die Zeit von Oktober 2011 bis Oktober 2012 rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.404 € und ab November 2012 monatlichen Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil verlangt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
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