Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juni 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28. April 2017 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt wird.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Antragstellerin zog nach Trennung der Beteiligten im Oktober 2015 mit beiden Kindern aus der im gemeinsamen Haus liegenden Ehewohnung aus. Sie hat vom Antragsgegner, der das Haus seither alleine bewohnt, die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 187 € für die Monate Juni bis September 2016 und von 300 € für die Zeit ab Oktober 2016 verlangt und für das insoweit beabsichtigte Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt.
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