AG Fürstenwalde, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 929/12
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 1/13
DRsp Nr. 2013/19129
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
Zwar ist grundsätzlich für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen. Endet jedoch das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit einem Vergleich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist hiervon eine Ausnahme insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts über den angefochtenen Beschluss hinaus kommt nicht in Betracht.
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