Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.
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