AG Cottbus, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 49/15
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Umgangsvereinbarung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 9 WF 207/15
DRsp Nr. 2016/12329
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Umgangsvereinbarung
Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren - welches zudem unter Beachtung des § 1696BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt - angestrengt wird. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als mutwillig i. S. d. § 114ZPO dar.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2FamFG, 127 Abs. 2ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit des Verhaltens des Antragstellers versagt.
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